Benutzungsordnung
für den Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) Berlin
gültig ab 01. Oktober 2024
Die Internationale Omnibusbahnhof-Betreibergesellschaft mbH (IOB) erlässt die folgende Benutzungsordnung für die Anlagen des ZOB.
1. Allgemeines
Jedes Omnibusunternehmen und jeder Reiseveranstalter kann die Anlagen des ZOB nutzen. Im Interesse und zur Wahrung der Sicherheit aller Nutzenden des ZOB ist während der Nutzung gegenseitige Rücksichtnahme und die Einhaltung dieser Benutzungsordnung oberstes Gebot. Mit der Nutzung erkennt der Nutzende diese Benutzungsordnung an. Die Nutzenden des ZOB haben dafür Sorge zu tragen, dass sie auch durch das von ihnen eingesetzte Personal eingehalten wird.
Für die Nutzung der Anlagen wird eine Gebühr auf der Grundlage einer Gebührenordnung erhoben.
Der Verkehr auf dem ZOB wird durch das Betriebspersonal (Verkehrsleitung) des ZOB geregelt und überwacht. Den Anweisungen der Verkehrsleitung ist Folge zu leisten. Auf dem Gelände gilt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der Bundesrepublik Deutschland. Das Rückwärtsfahren ist auf dem gesamten Gelände nur mit der Genehmigung der Verkehrsleitung und unter dem Einsatz von geeigneten einweisenden Personen gestattet.
2. Information der Verkehrsleitung
Für die Planung des Betriebsablaufes sowie der Haltestellenbelegung und um eine rechtzeitige und umfassende Information für die Fahrgäste sicherzustellen, sind Nutzungen des ZOB bei der Verkehrsleitung rechtzeitig, spätestens jedoch 24 Stunden vor der geplanten Nutzung, anzumelden.
Linienbusunternehmen müssen der Verkehrsleitung einen für die geplanten An- und Abfahrtszeiten genehmigten Linienfahrplan zur Verfügung stellen. Die Übermittlung des genehmigten Linienfahrplans ersetzt die Anmeldung der Nutzungen. Wenn im Fahrplan nicht anders vermerkt, gelten die An- und Abfahrten jeweils für ein Fahrzeug.
Es besteht kein Anspruch auf die Abfertigung von kurzfristig eingesetzten zusätzlichen Fahrzeugen (Verstärkerfahrzeugen) oder sonstigen nicht abzuleitenden Fahrten, die aus den veröffentlichten und der Verkehrsleitung vorliegenden Fahrplänen nicht hervorgehen. Änderungen des Linienfahrplans sind der Verkehrsleitung rechtzeitig, spätestens jedoch 24 Stunden vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen.
Über kurzfristige Abweichungen bei Ankünften oder Abfahrten, insbesondere bei Verspätungen, ist die Verkehrsleitung unverzüglich und kontinuierlich zu informieren. Ein Anspruch auf die Nutzung eines vom genehmigten Linienfahrplan abweichenden Zeitpunktes besteht nicht. Das Gleiche gilt für Gelegenheitsverkehre.
Die Verkehrsleitung wird die Fahrpläne des Linien- und Gelegenheitsverkehrs in übersichtlicher Form veröffentlichen.
3. Zuweisung und Nutzung der Haltestellen
Die Verkehrsleitung des ZOB legt die Ankunfts- und Abfahrtshaltestellen für die Fahrzeuge fest. Wünsche der Nutzenden werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Anspruch auf die Nutzung einer bestimmten Haltestelle besteht nicht.
Die Haltestelle steht dem Nutzenden ab 20 Minuten vor der geplanten Abfahrtszeit zur Verfügung. Bei der Ankunft muss die Haltestelle unverzüglich nach Fahrgastwechsel, spätestens jedoch 15 Minuten nach Ankunft verlassen werden. Eine darüberhinausgehende Nutzung der Haltestelle bedarf der Zustimmung der Verkehrsleitung und kann die Berechnung eines weiteren Nutzungsentgelts nach sich ziehen.
Reisenden darf der Zu- und Ausstieg nur an den zugewiesenen Haltestellen gewährt werden.
Die Be- oder Entladung darf nur von der Fahrgast-Zustiegsseite der Fahrzeuge erfolgen. Unter der Voraussetzung, dass der Verkehr (inkl. Fahrgastwechsel) nicht behindert oder gefährdet wird, darf die Be- oder Entladung durch das Busfahrpersonal oder durch von dem betreffenden Reiseunternehmen beauftragtes Servicepersonal von der Seite der Fahrzeuge erfolgen, die nicht dem Fahrgastzustieg dient. Für diesen Fall hat das Busfahrpersonal bzw. das betreffende Servicepersonal reflektierende Warnkleidung zu tragen. Hierbei ist das Abstellen von zu be- oder entladenden Gegenständen auf der Fahrbahn auf Vorrat nicht gestattet. Es obliegt dem den ZOB nutzenden Unternehmen, hinreichend Sorge zu tragen, dass keine Fahrgäste oder diesem Kreis zuzurechnende Personen des betreffenden Unternehmens die Fahrbahn betreten.
4. Ruhepausen, Parken
Das Halten und Parken über Ziffer 3 hinaus ist ausschließlich mit der Zustimmung der Verkehrsleitung an den zugewiesenen Haltestellen gestattet. Ein Anspruch besteht nicht. Die Nutzung von Haltestellen zum Parken ist gemäß Gebührenordnung gebührenpflichtig.
Der Fahrgastwechsel sowie das Be- und Entladen von Reisebussen während des Parkens ist nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Verkehrsleitung.
5. Verkauf, Werbung
Der Verkauf von Fahrausweisen und von Waren jeglicher Art (z.B. ConvenienceProdukte) sowie das selbstständige Anbringen von Hinweis- und Werbeschildern bedürfen der schriftlichen Zustimmung der IOB.
6. Gepäckaufbewahrung
Es besteht für Fahrgäste die Möglichkeit, gegen ein Entgelt das Gepäck in einer Gepäckschließfachanlage aufzubewahren. Die IOB übernimmt keine Haftung für das dort hinterlegte Gepäck. Weiterhin gelten die Bedingungen des Anbieters.
Nicht aufbewahrt werden dürfen z. B. Tiere, Waffen, explosive, entflammbare und sonstige gefährliche sowie leicht verderbliche oder übelriechende Gegenstände. Offensichtlich unbeaufsichtigte Gepäckstücke kann die Verkehrsleitung aus Sicherheitsgründen kostenpflichtig entfernen lassen.
7. Entsorgung von Abfall und Müll
Die in den Haltstellenbereichen und der Wartehalle vorgehaltenen Abfallbehälter sind für die Entsorgung kleiner Abfallmengen durch Fahrgäste und Besuchende vorgesehen. Abfälle aus den Fahrzeugen sind ausschließlich im hinteren Bereich des ZOB (rechts neben der Fäkaliensammelanlage) in die dafür bereitgestellte Müllpresse zu entsorgen.
8. Beschädigung, Verunreinigung, Umweltschutz
- Die Anlagen des ZOB dürfen nicht beschädigt oder durch Kraft-, Schmier- und Hilfsstoffe, das Ablassen der Toilette auf dem Gelände oder vergleichbare Verschmutzungen verunreinigt werden. Für das Ablassen der Toiletten und das Auffüllen von Frischwasser steht auf dem ZOB eine Fäkaliensammelanlage zur gebührenpflichtigen Nutzung bereit.
- Untersagt sind die Ausführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten, die Außenreinigung der Fahrzeuge sowie das Um- und Auffüllen von Kraft-, Schmier- und Hilfsstoffen.
- Schäden oder Verunreinigungen an den Anlagen des ZOB, insbesondere, wenn sie selbst verursacht wurden, sind der Verkehrsleitung unverzüglich zu melden.
- Die Nutzenden haften für alle Schäden und Verunreinigungen, die auf dem Gelände des ZOB durch ihre Fahrzeuge, ihr Personal oder andere von ihnen beauftragte Personen verursacht werden. Zusätzlich behält sich die IOB vor, Verwaltungskosten von 42,02 EUR zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer je Fall in Rechnung zu stellen.
- An den Haltestellen und auf dem Parkplatz ist der Motor abzustellen. Motoren dürfen im Stand nur zur Herstellung der Fahrbereitschaft betrieben werden. Die Nutzung von Heizung, Klimaanlage und DPF Regeneration begründet keine Ausnahme dieser Regelung.
9. Verstöße gegen die Benutzungsordnung
Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann die IOB, wenn die Nutzenden eine angemessene Frist zur Beseitigung verstreichen lassen, eine Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzenden vornehmen bzw. vornehmen lassen. Bei Gefahr im Verzug oder bei betrieblicher Notwendigkeit (z. B. Ölverlust) ist keine Fristsetzung notwendig.
§ 323 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt hiervon unberührt.
Im Falle wiederholter Verstöße gegen die Benutzungsordnung kann die IOB die Ablösung des gegen die Benutzungsordnung verstoßenden Personals bzw. der durch den Nutzenden beauftragten Personen verlangen sowie ggf. den Nutzenden von der Benutzung des ZOB ausschließen.
Darüber hinaus kann die IOB bei durch den Nutzenden bzw. seine Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verstößen gegen den in der Anlage „Übersicht zu den Vertragsstrafen“ zu dieser Benutzungsordnung im Einzelnen aufgeführten Pflichten die dort aufgeführten Vertragsstrafen erheben. Weitergehende Schadensersatzansprüche der IOB bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf den zu zahlenden Schadensersatz angerechnet.
10. Haftung
Die BVG, die IOB sowie das Land Berlin haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen ist die Haftung außer für Garantien, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen. Unberührt bleibt auch die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten).
Die BVG, deren Betreibergesellschaft IOB und das Betriebspersonal sowie der Eigentümer des ZOB, das Land Berlin werden vom Nutzenden von allen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit dessen Nutzung des ZOB geltend gemacht werden, freigestellt.
11. Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt nach Vollzug der Unterschriften am 01. Oktober 2024 in Kraft. Sie ersetzt die Benutzungsordnung vom 01. März 2016.
Übersicht zu den Vertragsstrafen
| Pflichtverletzung | Vertragsstrafe zzgl. der jeweils geltenden MwSt. |
|---|---|
| Rückwärtsfahren entgegen Ziffer 1 der Benutzungsordnung | 50,42 EUR |
| Zu- oder Ausstieg außerhalb der zugewiesenen Haltestelle entgegen Ziffer 2 der Benutzungsordnung | 50,42 EUR |
| Be- oder Entladung auf der von der Haltestelle abgewandten Fahrzeugseite entgegen Ziffer 2 der Benutzungsordnung | 50,42 EUR |
| Entsorgung von Abfällen aus den Fahrzeugen außerhalb der dafür bereitgestellten Container entgegen Ziffer 7 der Benutzungsordnung | 50,42 EUR |
| Durchführung von Reparatur-, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten entgegen Ziffer 8.2 der Benutzungsordnung | 252,10 EUR |
| Laufenlassen des Motors (im Stand) an den Haltestellen entgegen Ziffer 8.5 der Benutzungsordnung | 50,42 EUR |
| Verunreinigung durch Ablassen der Toiletten an nicht dafür vorgesehenen Anlagen oder vergleichbarer Verschmutzungen entgegen Ziffer 8.1 der Benutzungsordnung | 252,10 EUR |