Hausordnung
für den Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) Berlin
gültig ab 01. Juni 2025
Im Interesse sowie zum Schutz und Wohlbefinden aller Fahrgäste und Nutzenden des ZOB sind auf der gesamten Fläche des Omnibusbahnhofes, inklusive der Haltestellen, der Verkehrsfläche, in der Wartehalle, auf der Fläche zwischen der Masurenallee und der Wartehalle, dem PKW-Parkplatz Soorstraße bzw. sonstige Flächen, die zum ZOB gehören, die folgenden Regeln zu beachten.
§ 1 Ausübung des Hausrechts
Das Hausrecht obliegt der Internationalen Omnibusbahnhof-Betreibergesellschaft mbH (IOB) und dem mit der Ausübung des Hausrechts beauftragten Betriebspersonal, insbesondere den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der IOB sowie beauftragten Dritten (u. a. Sicherheitspersonal). Um die Sicherheit und das Wohlbefinden aller Fahrgäste und Besucher des ZOB zu gewährleisten, ist den Anweisungen des Betriebspersonals sowie beauftragten Dritten unbedingt Folge zu leisten.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Hausordnung findet Anwendung auf der gesamten Fläche des Zentralen Omnibusbahnhofes, inklusive der Haltestellen, der Verkehrsfläche, der Wartehalle, der Fläche zwischen Masurenallee und Wartehalle, und dem PKW-Parkplatz oder sonstigen Flächen, die zum ZOB gehören. Die Beförderungsbedingungen der einzelnen Busunternehmen sind hiervon unberührt, sofern sie nicht im Widerspruch zu dieser Hausordnung stehen.
§ 3 Vom Betreten des ZOB ausgeschlossene Personen
Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Betretung des ZOB ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:
- Personen, die unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
- Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz,
- Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen (hier u.a. jede Art von Schuss- und Schreckschusswaffen, Anscheinswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge über vier Zentimeter, Reizstoffsprühgeräte ohne Zulassungs- oder Prüfzeichen des Bundeskriminalamts (keine Tierabwehrsprays), Elektroschockgeräte, Armbrüste), es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind,
- Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. Gewalt ausüben,
- Verschmutzte und / oder übelriechende Personen.
§ 4 Verhalten in den öffentlich zugänglichen Bereichen
Fahrgäste und Nutzende haben sich bei Benutzung des ZOB so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Fahrgästen und Nutzenden ist es daher insbesondere untersagt:
- Gepäck oder sonstige Gegenstände unbeaufsichtigt stehen zu lassen. Die ggf. kostenpflichtige Entfernung herrenloser Gegenstände (z. B. Taschen, Koffer, Rücksäcke) kann durch die IOB veranlasst werden. Eine Zerstörung der Behältnisse kann dabei nicht ausgeschlossen werden.
- Kofferkulis vom Gelände des ZOB zu entfernen
- Abfallbehälter zu durchsuchen
- Abfälle, insbesondere Zigarettenkippen und Kaugummis, außerhalb der bereitgestellten Abfallbehälter wegzuwerfen
- Notrufeinrichtungen zu missbrauchen
- Rettungs- und Fluchtwege zu versperren oder den Zugang zu beeinträchtigen und auf Treppen und Zugängen zu verweilen
- Ball zu spielen, mit Skateboard, Rollerskates, Kickboard, Segways, (Tret)Rollern, E-Scootern, Fahrrädern, eBikes, o. ä. zu fahren bzw. zu benutzen oder abzustellen
- Tauben oder andere Vögel zu füttern
- im Geltungsbereich dieser Hausordnung übermäßig Alkohol zu konsumieren
- Tabak- und Cannabisprodukte zu konsumieren, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten. Dies gilt nicht für das Rauchen von Tabakprodukten innerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche.
- andere Fahrgäste oder Besuchende des ZOB zu belästigen, z. B. durch lautes Abspielen von Musik oder anderen Audiosignalen, betteln oder hausieren
- ein andauernder Aufenthalt und die Übernachtung von Nichtreisenden
- auf den Sitzbänken sowie auf dem Boden zu liegen
- zur Notdurft andere Flächen als die öffentlichen WC-Anlagen zu missbrauchen. Benutzen Sie bitte ausschließlich die öffentliche WC-Anlage!
Der Aufenthalt auf der Fahrbahn (z. B. zum Verladen von Gepäck oder zur Verabschiedung von Reisenden) ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. Die Fahrbahn ist zügig und auf dem kürzesten Weg zu überqueren. Das Überschreiten von Absperrungen (z. B. Drängelgeländer) ist untersagt.
Der Zugang zu den Bussteigen ist ausschließlich nur über die für Fußgänger ausgewiesenen Wege zulässig. Halten Sie am Bussteig immer ausreichend Abstand zu den Fahrzeugen. Treten Sie erst nach Halt des Busses an die Bussteigkante heran und drängeln Sie bitte nicht beim Zustieg.
Kleine Hunde ohne Transportbehältnis und große Hunde müssen stets angeleint sein und einen geeigneten Maulkorb tragen.
Das Verteilen von Flugblättern und Prospekten, Anbringen von Plakaten und Aushängen, der Verkauf oder die Verteilung von Waren u. ä., musikalische Aufführungen, Auftritte und Veranstaltungen sowie gewerbliche Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, Umfragen, Sammel- und Unterschriftenaktionen ist/sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Pressestelle der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) AöR bzw. der IOB zulässig.
Für absichtlich herbeigeführte Verschmutzungen stellen wir die entstandenen Reinigungskosten eins zu eins und Verwaltungskosten von 42,02 EUR zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer in Rechnung.
§ 5 Fahrräder und Fahrzeuge
Privaten Kraftfahrzeugen ist die Zufahrt bzw. das Befahren der Verkehrsflächen des ZOB untersagt. Bitte nutzen Sie ausschließlich den hierfür vorgesehenen Parkplatz in der Soorstraße. Widerrechtlich abgestellte Kraftfahrzeuge werden auf Kosten des Fahrenden oder des Halters / der Halterin abgeschleppt.
Das Fahren mit dem Fahrrad oder mit dem E-Scooter ist auf dem gesamten Gelände des ZOB untersagt. Fahrräder und E-Scooter dürfen nur an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen abgestellt werden. Die Nutzung der Fahrradständer ist nur für die Dauer des Aufenthalts auf dem ZOB bzw. die Dauer einer vom ZOB aus angetretenen Reise, höchstens aber eine Woche zulässig.
Widerrechtlich abgestellte Fahrräder oder E-Scooter werden auf Kosten des Abstellenden oder des Eigentümers / der Eigentümerin entfernt und höchstens 14 Tage durch die IOB verwahrt. Für jeden Tag der Verwahrung ist ein Entgelt in Höhe von 4,20 EUR, maximal aber 42,02 EUR zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen.
§ 6 Verstöße gegen die Hausordnung
Verstöße gegen diese Hausordnung können zu Hausverweis, Haus- bzw. Betretungsverbot, Beförderungsausschlüssen, Strafverfolgung und Schadensersatzforderungen führen.
§ 7 Videotechnik bzw. -aufzeichnung
Die komplette Anlage des Zentralen Omnibusbahnhofes wird mittels Videotechnik beobachtet bzw. es werden Videoaufnahmen angefertigt und gespeichert. Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.